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Böhm, Falk
Konzeptionelle Frequenzplanung im Telekommunikationsrecht
Überlegungen zu Rechtsnatur, Bindungswirkung und Rechtsschutz unter besonderer Berücksichtigung des GSM-Konzepts
Kovac, J.
978-3-8300-5288-3
1. Aufl. 2010 / 304 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: Schriftenreihe zum Kommunikations- und Medienrecht. Band: 14

Natürliche Ressourcenknappheit einerseits und künstliche, insbesondere ökonomische Erwägungen andererseits erzeugen ein Spannungsfeld. In diesem Spannungsfeld ist es Aufgabe und Funktion der Frequenzverwaltung durch die Bundesnetzagentur (BNetzA), eine den einschlägigen Regulierungszielen gerecht werdende Frequenzallokation sicherzustellen. Der Gesetzgeber hat der BNetzA in diesem Zusammenhang einen Planungsauftrag erteilt und damit verbunden ein (un-)gewisses Maß planerischer Gestaltungsfreiheit eingeräumt. Die BNetzA agiert im Zusammenhang mit dieser Gestaltungsfreiheit mittels "Konzeptioneller Frequenzplanung". Für den Frequenzbereich um 900 MHz hat die BNetzA auf der Grundlage des sog. "GSM-Konzeptes" Frequenzblöcke in den Markt für öffentlichen Mobilfunk verteilt. Das Frequenzplanungsrecht ist - im Gegensatz etwa zum Bauplanungsrecht - weder durch den Gesetzgeber noch durch die Rechtsprechung vollends durchdrungen. Es fehlt deshalb im Frequenzplanungsrecht - wie im Planungsrecht überhaupt - an einer gefestigten dogmatischen Grundlage. Deshalb ist es keinesfalls evident, dass sich die Behörde im Falle des GSM-Konzepts im Lichte des Gesetzesvorbehalts aus Art. 20 Abs. 3 GG einer zulässige Handlungsformen bedient. Zwischen dem Bedürfnis nach bedarfsgerechter Frequenzzuteilung und (verfassungs-) rechtlicher Beschränkung planerischer Gestaltungsfreiheit erörtert der Autor kritisch Bindungs- und Außenwirkung des GSM-Konzepts und setzt diese Erwägungen in einen grundrechtlichen Kontext. Die Rückschlüsse, die insoweit auf einen Gesetzesvorbehalt aus Art. 20 Abs. 3 GG gezogen werden müssen, führen zur Diskussion möglicher Ermächtigungsgrundlagen für das GSM-Konzept. Die wenig detaillierten gesetzlichen Regelungen der Frequenzordnung enthalten hierzu kaum Anhaltspunkte, so dass sich das Problem der Rechtswidrigkeit des GSM-Konzeptes - allein aus formalen Gesichtspunkten - stellt. Der Autor zeigt schließlich einen prozeduralen Weg auf, um dieses Ergebnis praktisch fruchtbar machen zu können.